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Bescheini­gungen

Die wichtigsten Unterlagen

Als europäischer Subunternehmer musst du bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verschiedene Unterlagen vorlegen können. Hier findest du alle Informationen über die Beschei­ni­gungen und Dokumente die jeder Auf­tragnehmer aus dem europäischen Ausland benötigt, der in Deutsch­land arbeiten möchte.
Auf der Baustelle mitzuführen:

Jeder, der auf einer Baustelle in Deutsch­land tätig ist, muss einen gültigen Aus­weis und die A1-Bescheini­gung vorzei­gen können. Im Werkvertrag wirst du aufgefordert, deine Monteure entspre­chend zu informieren.

Erforderliche für alle:

Als Nachunternehmer, egal ob mit An­ge­stell­ten oder selbstständig, musst du neben der A1-Bescheinigung auch deine Gewer­beanmeldung und die Frei­stel­lungs­be­scheinigung gemäß § 48b EStG vor­legen können. Dazu benötigst du auch deine Umsatzsteuer Identifi­ka­tionsnummer (USt-IdNr.).

Zusätzliche Pflicht für Nachunternehmer mit Angestellten:

Wenn deine Angestellten in Deutschland arbeiten, musst du eine schriftliche Registrierung beim Zoll gemäß § 18 AEntG einreichen. Dadurch leitet der Zoll eine Meldung an die zuständige Sozial­kasse (SOKA) weiter, die dir daraufhin eine entsprechende Bescheini­gung ausstellt. Neben diesem Dokument musst du zusätzlich eine Bescheinigung über die Einhaltung des Mindestlohn­gesetzes (MiLoG) vorlegen können.

Hinweis: Grundsätzlich unter­scheidet man zwischen „Be­trie­ben mit Arbeitneh­mern“ und „Solo-Selbst­stän­digen“. Der Schutz der auf einer Bau­stelle tätigen Arbeit­neh­mer erfordert zahl­reiche Beschei­nigungen, während ein Solo-Selbst­ständi­ger, der für sich selbst verantwortlich ist, weniger Nachweise vorlegen muss.

Alles auf einen Blick

Die erforderlichen Unterlagen für Solo-Selbstständige und Angestellte in der Übersicht.

Dokument
Solo-Selbstständige
     Arbeitnehmer     
Ausweisdokumente

A1-Bescheinigung

Gewerbeanmeldung
Freistellungsbescheinigung nach § 48b
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
SOKA-BAU Bescheinigung

Becheinigung über Einhaltung des Mindestlohn­gesetzes

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Dokument
Solo-Selbst-ständige
Arbeit-nehmer

Ausweis-
dokumente

A1-Beschei-
nigung

Gewerbe-
anmeldung

Freistellungs-
bescheini-
gung
nach 
§ 48b

Unbedenklich-
keitsbeschei-
nigung der 
Krankenkasse

SOKA-BAU
Bescheini-
gung

Becheinigung über Einhaltung des Mindestlohn­gesetzes

Berufsgenos-
senschaft
der Bau-
wirtschaft

Jeder, der aus einem europä­ischen Land auf einer Baustelle in Deutschland arbeitet, muss entweder einen Personal­ausweis oder Reisepass dabei haben. Dies hat den Zweck der Identifikation und Kontrolle. Das Ausweisdokument ermöglicht es den deutschen Behörden, deine Identität festzustellen und erlaubt die Überprüfung deines Aufenthaltsstatus und deiner Arbeitsgenehmigung.

Die A1-Entsendebescheinigung ist ein Pflichtdokument! Die A1-Bescheinigung wird von den Sozialversicherungsträgern in deinem Heimatland ausgestellt und betrifft alle Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die grenzüber­greifend in Deutsch­land arbei­ten. Sie stellt sicher, dass du weiterhin den Sozial­versicherungs­gesetzen deines Heimatlandes unterliegst, und du musst deine Sozialbeiträge nicht doppelt abführen.

Es ist wichtig, die A1-Bescheini­gung vom ersten Einsatztag bis zum Ende des Einsatzes mit­zuführen und auf Verlangen den zuständigen Stellen vorzulegen. Kurzfristig genügt der Antrag auf Erteilung einer A1-Beschei­nigung zur Vorlage aus.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten das Recht, ihren Einsatzort innerhalb der EU frei zu wählen. Darum benötigst du keine extra Arbeitserlaubnis.

Um nachzuweisen, dass in deinem Fall die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, musst du die Gewerbe­an­meldung aus deinem Heimat­land vorlegen.

Mit einer Freistellungsbescheini­gung gemäß § 48b EStG bist du berechtigt, Rech­nungen ohne Umsatz­steuer auszustellen. Du erhälst sie bei dem für dich zu­ständigen Finanzamt in Deutsch­land.

Damit der Auftraggeber die steuerfreie Rechnung anneh­men darf, benötigt auch er eine Be­stä­tigung vom Finanzamt nach § 13b UStG, die besagt, dass er steuerfreie Rechnungen von dir erhalten darf.

Mit der Unbedenklichkeits­bescheinigung der Kranken­kasse wird nachgewiesen, dass keine Schulden bei der Kranken­kasse in deinem Heimatland bestehen. Dieser Nachweis kann nur vom jeweiligen Ver­si­cherten selbst, beantragt wer­den und ist daher aus­schließ­­lich für ihn gültig.

Die SOKA-BAU ist in Deutsch­land die Sozial­kasse für die Bauwirtschaft, die u. a. Urlaubs­ansprüche und betriebliche Altersversorgung für alle Be­schäf­tigten sichert. Eine Mel­dung bei der SOKA-BAU ist immer erforderlich, wenn ein Nachunternehmer auf einer deutschen Baustelle angestellte Arbeitnehmer einsetzt.

Wichtig: Als Solo-Selbstständi­ger musst du dich nicht bei der SOKA-BAU melden.

Es gibt verschiedene Sozial­kassen für spezifische Bauge­werke in Deutschland:

  • Die SOKA-BAU für Bauhaupt­gewerbe und Baunebengewerbe
  • Die SOKA-DACH für das Dachdeckerhandwerk
  • Die SOKA-GERÜSTBAU für das Gerüstbauerhandwerk
  • Die Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
  • Die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau EWGaLA für Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau.

Dieses Gesetz schreibt den ge­setzlichen Mindestlohn vor, der auch für osteuropäische Fach­kräfte gilt, die in Deutschland ar­beiten (MiLoG). Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es Branchenmindest­löhne. Diese können besonders im Bauge­werbe deutlich höher als der all­gemeine Mindestlohn ausfallen und sind verbindlich.

Zusatzinformationen über die BG BAU

Die Berufsgenossenschaft der Bau­wirt­schaft (BG BAU) ist Träger der gesetz­lichen Unfall­versiche­rung für Bauunter­nehmen und ihre Beschäftigten in Deutschland. Alle Betriebe in der Bau­wirt­schaft müssen Beiträge zahlen, die sich nach der Art der Tätig­keit, dem Gefährdungsrisiko und der Mitarbeiter­anzahl richten.

Wenn du als ausländischer Subunter­nehmer länger als 24 Monate ohne Unter­brechung in Deutschland arbeitest, musst du dich ebenfalls bei der BG BAU melden und Beiträge zahlen. Solange die 24 Monate noch nicht überschritten sind, besteht keine Mit­gliedspflicht bei der BG BAU.

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